Im Folgenden findet Ihr die Satzung des BSC Sennestadt – alternativ auch als PDF Download.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
a) Der Verein führt den Namen “ Bogensportclub-Sennestadt “ mit dem Zusatz “ e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BSC dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Abgaben die den Zwecken des BSC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der BSC ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Seine wichtigste Aufgabe sieht er darin, seinen Mitgliedern jegliche Art von sportlicher Ertüchtigung zu bieten, insbesondere das Bogenschießen.
§ 2. Mitgliedschaft
a) Jeder am Bogenschießen interessierte kann auf Antrag Mitglied des Vereins werden.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
c) Sämtliche Mitglieder gelten als ordentliche Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (Mitglieder unter 18 gelten als Jugendliche) und durch den Vorstand endgültig aufgenommen worden sind. Bis zur Aufnahme durch den Vorstand gilt das Mitglied als „vorläufiges Mitglied“
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle ordentlichen Mitglieder sind bei Vereinsversammlungen und Wahlen stimmberechtigt, sofern sie nicht mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind.
b) Alle Mitglieder, die dem Vorstand angehören oder an Wettkämpfen teilnehmen wollen, müssen im Besitz eines gültigen Schützenpasses sein, der vom Landesverband ausgestellt sein muss.
c) Der Jahresbeitrag muss im Voraus, jedoch bis zum 31.03. des laufenden Jahres entrichtet worden sein.
d) Bei der endgültigen Aufnahme eines neuen Mitgliedes hat dieses einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Jahresbeitrages wird ebenfalls in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
e) Sämtliche Mitglieder verpflichten sich zu kostenlosem Arbeitseinsatz in Belangen des Vereins.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod
§ 5 Austritt aus dem Verein
a) Der Austritt aus kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30.11. des Jahres zugegangen sein; bei späterem Zugang wirkt die Kündigung erst zum 31.12. des Folgejahres.
Beitragsrückerstattungen sind nicht statthaft. Forderungen des Vereins an das Mitglied verfallen nicht.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
a) ausgeschlossen werden können:
1) Mitglieder, die die Ehre des Vereins verletzen
2) Mitglieder, die gegen das Vereinsinteresse , die Satzung und die Kameradschaft verstoßen
3) Mitglieder, die gegen die sportliche Disziplin und gegen gesetzliche Bestimmungen oder Gesetze im Umgang mit Pfeil und Bogen verstoßen.
4) Mitglieder, die vom Kreis-, Bezirks-, Landesverband oder vom Deutschen Schützenbund
ausgeschlossen werden.
5) Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen mehr als 30 Tage oder nach der 1. Mahnung im Verzuge sind.
b) Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich oder in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
c) Der Ausschluss ist rechtswirksam, wenn nicht innerhalb 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Betroffenen durch diesen Einspruch erhoben wird.
d) Über den Ausschluss entscheidet:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
e) Falls gegen den Ausschluss Einspruch erhoben wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
(2. Vorsitzender) , dem Kassenwart und dem Schriftführer.
b) Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
d) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
e) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 8 Vereins- und Verbandsabgaben
a) In der Jahreshauptversammlung werden die Vereinsbeiträge festgesetzt.
b) In den Vereinsbeiträgen sind die Verbandsabgaben enthalten.
c) Die Beiträge sind für aktive und passive Mitglieder in gleicher Höhe zu entrichten.
d) Die Vereinsbeiträge sind „Bringe Schulden“ und bis zum 31.März des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Verzug ist der Verein berechtigt eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
e) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 9 Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung
a) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
b) Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen und hat in den ersten 3 Monaten des Jahres zu erfolgen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung kann auch per E-Mail erfolgen.
c) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
1) Jahresberichte des Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierers und des Jugendwartes
2) Die Entlastung des Vorstandes
3) Wahl des Vorstandes
4) Wahl der Fachwarte
5) Beschlussfassung über Satzung oder Satzungsänderung
6) Festlegung der Beiträge
7) Festlegung der Vereinsmeisterschaften
8) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
d) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt-Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder.
e) Alle Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmen entschieden, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
f) Es ist zulässig, zwei Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen.
g) Über die Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
h) Auf Verlangen von 20% der Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht binnen 6 Wochen nach, ist jeder der verlangenden Mitglieder selbst zur Einberufung berechtigt.
§ 10 Ehrenmitglieder
a) In der Jahreshauptversammlung können Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen und ernannt werden.
b) Alle Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
c) Ehrenmitglieder sind in den Vorstand wählbar.
d) Alle Ehrenmitglieder haben eine gültige Stimme.
§ 11 Jugendordnung
a) Die Jugendgruppe wird vom Jugendwart betreut. Er ist Hauptträger der gesamten Jugendarbeit.
b) Nur ein qualifiziertes Mitglied kann das Amt des Jugendwartes übernehmen.
c) Der Jugendwart ist gegenüber dem Vorstand für seine Tätigkeit voll verantwortlich. Er wird nur von Jugendlichen gewählt und von der Versammlung bestätigt.
d) Er hat die Aufgabe, Training und Wettkampf nach gültigen Richtlinien zu überwachen und zu leiten.
e) Verstöße gegen die Jugendordnung können mit Verwarnung, in schweren Fällen mit Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
§ 11a Neu Aufwandsentschädigung
a) Trainer, Jugendtrainer und Helfer können vom Verein eine Aufwandsentschädigung erhalten.
b) Aufwandsentschädigung können für die folgenden Einsätze gezahlt werden:
– Durchführung von Trainingseinheiten
– Durchführung von Anfängerkurse
– Betreuung bei Meisterschaften
– Erstattung von Fahrtkosten
– Aus- und Weitbildungskurse vom WSB werden vom Verein übernommen, wenn dadurch ein Nutzen für den Verein entsteht
c) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand mit Mehrheit beschlossen.
§ 12 Auflösung des Vereins
a) Eine Änderung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei in jedem Falle die Abänderung der Satzung bzw. der Antrag auf Auflösung des Vereins in der Einladung aufzuführen ist. Das Vereinsvermögen fällt dem Westfälischen Schützenbund zu, der es ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck, insbesondere zur Förderung der Bogensportjugend des Bezirks III, Ostwestfalen, zu verwenden hat. Eine Aufteilung unter die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
b) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 1996 in Bielefeld Sennestadt beschlossen.
Satzungsänderungen in § 2,3,9 und 13 wurden am 6. Februar 2004 in Bielefeld Sennstadt beschlossen.
Satzungsänderungen in § 5 und 6 wurden am 14. Februar 2012 in Bielefeld Sennstadt beschlossen.
Satzungsänderungen in § 2,3,7,9 ,11a und 13 wurden am 21. März 2014 in Bielefeld Sennestadt beschlossen.
Haus und Platzordnung
- JEDES MITGLIED IST FÜR DIE SAUBERKEIT DER CLUBRÄUME UND DES PLATZES MITVERANTWORTLICH.
- DIE VOM VERPÄCHTER BEREITGESTELLTEN SANITÄREN EINRICHTUNGEN SIND PEINLICHST SAUBER ZU MÄNGEL SIND SOFORT DEM VORSTAND ZU MELDEN.
- DAS FESTSTELLEN VON BESCHÄDIGUNGEN JEGLICHER ART AM GELÄNDE ODER DER RÄUME IST UNVERZÜGLICH DEM VORSTAND
- RASENPFLEGEGERÄTE SIND NACH DEM GEBRAUCH ZU REINIGEN UND WIEDER IM GERÄTERAUM ZU
- DIE PARKPLÄTZE RECHTS UND LINKS DES EINGANGES SIND ROLLSTUHL-FAHREREN VORBEHALTEN UND DÜRFEN VON ANDEREN MITGLIEDERN BEI TURNIEREN NICHT BELEGT
- NOTWENDIGE ARBEITEN SIND VON ALLEN AKTIVEN UND PASSIVEN MITGLIEDERN ZU VERRICHTEN.
- BEI ALLEN MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN IST AUF DIE NICHTRAUCHER RÜCKSICHT ZU DAS RAUCHEN IST AUF DIE PAUSEN ZU BESCHRÄNKEN.
- DAS RAUCHEN AN DER SCHUSSLINIE IST UNSPORTLICH UND UNERWÜNSCHT; JEDOCH HINTER DER WARTELINIE TABAK UND ZIGRETTENRESTE SIND IN DEN DAFÜR VORGESEHENEN BEHÄLTNISSEN UNTERZUBRINGEN. IN DEN CLUB- RÄUMEN IST DAS RAUCHEN NICHT GESTATTET.
- DIE FÜR TABAK UND ZIGARETTENRESTE VORGESEHENEN BEHÄLTNISSE SIND VON DEN RAUCHERN REGELMÄSSIG UND UNAUFGEFORDERT ZU
- WÄHREND DES GEMEINSAMEN TRAININGS DÜRFEN PRO PASSE MAXIMAL DIE (FÜR DIE ENFRENUNG) LAUT FITA VORGESEHENE ANZAHL PFEILE GESCHOSSEN WERDEN:
Sennestadt 2004
Der Vorstand